Manchmal werden zusätzliche Unterlagen gefordert, die Sie der Stellenanzeige entnehmen können, wie z.B.
Führungszeugnis
Bescheinigungen über den Wehrdienst usw.
In Stellenanzeigen werden häufig Vorgaben zu den Anforderungen der Arbeitgeber an die Bewerbungsunterlagen gestellt. Zum Beispiel wird um "vollständige Bewerbungsunterlagen" oder um "aussagefähige Bewerbungsunterlagen" gebeten.
Wenn Sie diese Hinweise in der Stellenanzeige finden, dann achten Sie penibel darauf, dass Sie diese Vorgabe auch erfüllen. Ansonsten erzeugen Sie beim Personalverantwortlichen eher negative Einstellungen Ihnen als Bewerber gegenüber. Ihre Chancen sinken drastisch.
Kaum ein Personalchef hat die Zeit fehlende Bewerbungsunterlagen bei Ihnen anzufordern. Er wird einen anderen Bewerber vorziehen, der auf seine Wünsche in der Stellenbeschreibung eingeht.
Auch betrachtet der Personalentscheider sie Anfertigung der Bewerbung als erste Bewährung bzw. als "Probearbeit". Was soll er von einem Bewerber halten, der unvollständige Unterlagen einsendet, obwohl vollständige Unterlagen gefordert wurden?
Er könnte schnell auf die Idee kommen, dass sein späterer Arbeitnehmer Arbeitsaufträge ebenso unvollständig ausführt bzw. etwas zu verbergen hat.
Unter "aussagefähige Bewerbungsunterlagen" verstehen Personalentscheider häufig die Angabe von erworbenen Qualifikationen und Fähigkeiten. Im Lebenslauf dann Bürokaufmann bei Firma XY anzugeben ist in diesem Fall nicht ausreichend. Er möchte gerne Hinweise zu Ihren Einsatzgebieten bei der Firma XY sehen, ohne alle Zeugnisse durchlesen zu müssen. Schreiben sie also besser Bürokaufmann in der Auftragssachbearbeitung des Möbelhauses XY. So kann er sich schneller einen Eindruck verschaffen.
Es versteht sich von selbst, dass Sie nur erstklassige Kopien und keine Originale versenden.