Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG darf eine Benachteiligung wegen einer Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe nicht den Ausschlag für eine Einstellung geben. Der Arbeitgeber darf auch nicht danach fragen.
Ausnahme sind Tendenzbetriebe (Kirchen als Arbeitgeber). Ihnen ist es erlaubt danach zu fragen und auch ihre Einstellungsentscheidung von der Religionszugehörigkeit abhängig zu machen.
Oft ist jedoch zu sehen, das Bewerber von sich aus die Religionszugehörigkeit angeben. Vielleicht haben sie es in der Vergangenheit einmal so beim Bewerbungstraining gelernt und jetzt ihre Bewerbung nicht an die neue Rechtsprechung angepasst.
Andere sind eventuell stolz auf ihr Bekenntnis und wollen dies so zum Ausdruck geben.
Wenn Sie den Job haben wollen, sollten sie darauf verzichten; denn Religionszugehörigkeit verbindet nicht nur, sondern kann auch spalten, insbesondere wenn sie einer religiösen Minderheit oder einer Gruppierung angehören, die einen schlechten Ruf in der Öffentlichkeit hat.
Eine derartige Angabe kann sogar ausschließenden Charakter haben. In vielen Organisationen ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sekte sogar verboten, wenn man den Job haben will.